Kostenfallen bei Prepaid Tarifen – diese Haken sollte man kennen

Kostenfallen bei Prepaid Tarifen – diese Haken sollte man kennen – Im Prepaid Bereich sind die Kosten meistens ein entscheidender Faktor und viele Verbraucher legen Wert darauf, dass die monatliche Abrechnung möglichst klein bleibt. Daher haben Prepaid Sim in den meisten Fällen auch sehr günstige Tarife und eine gute Kostenkontrolle. Dennoch gibt es auch bei Prepaid Tarifen einige Kostenpunkte, die man beachten sollte und die unter Umständen die monatliche Abrechnung erhöhen können. Das bedeutet dann, dass das Prepaid Guthaben schneller aufgebrauch ist, als man denkt und man eher als gedacht nachladen muss. Generell kann man in solchen Fällen recht schnell den Anbietern wechseln, denn Prepaid ist meistens ohne Laufzeit und Vertragsbindung nutzbar. Besser ist es aber natürlich, wenn diese Kosten gar nicht erst entstehen und man so gar keinen Grund hat, einen neuen Anbieter zu suchen.

In diesem Artikel wollen wir daher zeigen, welche möglichen Kostenfaktoren bei Prepaid auftreten können und wie man diese auch umgehen kann.

Generell gilt: Prepaid Sim haben eine guten Kostenschutz und eine gute Kostenkontrolle. Daher sind die Tarife auch für Kinder und Jugendliche geeignet. Man sollte aber nicht zu viel Prepaid Guthaben aufladen und die automatische Aufladung auch mit Vorsicht einsetzen. Dann ist an sich jeder Sim mit echtem Prepaid eine Empfehlung und wer noch weniger riskieren will, nutzt kostenlose Sim.

Automatische Aufladung als Kostenproblem

Im Normalfall kann bei Prepaid Tarifen nur das an Kosten entstehen, was vorher auf die Simkarte geladen wurde. Weitere Leistungen werden abgelehnt und verursachen damit keine Kosten. Bei einer automatischen Aufladung der Prepaid Handykarte (und vor allem bei der Aufladung bei Unterschreitung eines Mindestbetrags) kann es aber passieren, dass in solchen Fällen schnell und ohne die Möglichkeit einzugreifen neues Guthaben nachgeladen wird – je nach Anbieter auch mehrmals. Die automatische Aufladung unterläuft damit den Prepaid Kostenschutz etwas und sollte nur dann genutzt werden, wenn man diese Funktion auch wirklich braucht. Dazu sollte man wenn dann die Aufladung zum Stichtag nutzen und nicht die Funktion zum Nachladen, wenn ein bestimmter Betrag unterschritten wird.

Eine gute Nachricht: Datenautomatiken, wie man sie bei Allnet Flat auf Rechnung kennt, gibt es im Prepaid Bereich derzeit nicht. Zusätzliche Kosten durch eine automatische Nachbuchung von neuem Datenvolumen entstehen daher bei Prepaid Tarifen und auch Prepaid Allnet Flatrates nicht, unabhängig davon, welche Form der Aufladung man nutzt.

Abrechnung von Drittanbietern (Apps, Abos usw.)

Auch im Prepaid Bereich gibt es die Möglichkeit, Dienstleistungen oder digitale Inhalte über die Handyrechnung zu bezahlen und dann können Kosten per Prepaid Guthaben abgerechnet werden, die mit Telefonieren oder Surfen gar nicht sehr viel zu tun haben. Im schlimmsten Fall werden Verbrauchern solche Abrechnungen in Form von Abo untergeschoben oder als Testversion installiert, die dann irgendwann zu einem kostenpflichtigen Abo wird.

Die Verbraucherzentrale schreibt zu solchen Fällen:

Gratis-Apps stecken häufig voller Werbung, die es in sich hat. Für das „Clickjacking“ manipulieren Betrüger die Werbebanner so, dass Laura, wenn sie beim Wischen mit dem Finger draufkommt, ein Abo aktiviert, das über die Telefonrechnung abkassiert wird. Möglich wird dies über das WAP-Billing (WAP=Wireless Application Protocol), das unkompliziertes Bezahlen per Smartphone ermöglicht. Gegen den Missbrauch haben die Netzanbieter das „Redirect“-Verfahren eingeführt: Vor Abschluss eines Abos kommt der Handynutzer auf eine Seite des Mobilfunkanbieters, die ihn vor den Kosten warnt. Erst wenn der Nutzer zustimmt, wird das Abo wirksam. Leider schaffen es viele Abzocker, dies zu umgehen. Abhilfe bietet die „Drittanbietersperre“: Kunden können – telefonisch oder über das Online-Kundenportal – bei ihrem Mobilfunkanbieter beantragen, dass solche Dienste nicht mehr über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Damit sind alle auf „WAP-Billing“ basierenden Dienste gesperrt.

Es gibt aber einigen Hinweise, mit denen man solche Kosten und Kostenfallen vermeiden kann:

  • Einzelverbindungsnachweis aktivieren um jederzeit nachvollziehen zu können, wann was abgebucht wurde
  • die Drittanbietersperre aktivieren. Dann darf nur der eigene Anbieter sein eigenen Leistungen abrechnen und alle andere Posten müssen normal bezahlt werden (nicht über die Handyrechnung). Diese Sperre kann kostenlos hinterlegt werden.
  • Apps generell nur von vertrauenswürdigen Quellen installieren und die Rechte so setzen, dass möglichst wenig Zugriff erlaubt wird
  • natürlich gilt auch in diesen Fällen, dass nur das Guthaben aufgebraucht werden kann – wenn man keine automatische Aufladung aktiviert hat, ist das Kostenrisiko also überschaubar. Besser ist es natürlich aber, wenn gar keine Kosten auf diese Weise entstehen.

TIPP: Einige Prepaid Anbieter bieten von Anfang an die Möglichkeit, solche Kostenfaktoren und Abofallen zu deaktivieren. Vor allem bei Prepaid Sim für Kinder und Jugendliche sollte man das auf jeden Fall nutzen, aber auch allgemein kann es nicht schaden, diese Abrechnungsform nicht zu nutzen und sie von Anfang an zu deaktivieren.

Video: Prepaid Vorteile und Nachteile zusammengefasst

Sonderrufnummern als Kostenfaktor

Ein wichtiger Punkt, der schnell zur Kostenfalle werden kann, sind Premium- oder Sonderrufnummern. Das sind Rufnummern mit speziellen Vorwahlen wie 0900 oder 0130, die separat abgerechnet werden und teilweise deutlich teurer sind als normale Gespräche bzw. Verbindungen. Bei diesen Verbindungen können Kosten von mehreren Euro pro Minute entstehen – die Kosten sind allerdings je nach Rufnummer sehr unterschiedlich.

Die gute Nachricht dabei: bei vielen besonders teuren Sonderrufnummern muss vorher der Preis angesagt werden. Dies ist gesetzlich festgehalten und muss daher umgesetzt werden, sonst kann die Bundesnetzagentur Inkassierungsverbote verhängen oder Rufnummern ganz sperren.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu selbst:

Für bestimmte Sonderdienste, wie bspw. für (0)900er Premium-Dienste, 118xy Auskunftsdienste, (0)137er Massenverkehrsdienste, (0)180er Service-Dienste, verschiedene Kurzwahlnummern im Mobilfunk, Dienste über (0)32er Nationale Teilnehmerrufnummern oder für 010xy Call-by-Call gelten besondere Vorgaben zur Preistransparenz.

So gibt das Gesetz bei Angeboten oder Werbung für bestimmte hochpreisige Rufnummerndienste vor, dass dabei die hierfür zu zahlenden Preise nach bestimmten Regeln anzugeben sind.

Diese Ansage-Pflicht gilt aber leider nicht für alle Rufnummern, vor allem bei Voting-Diensten gibt es weiter die Möglichkeit, recht schnell das Guthaben aufzubrauchen, ohne das man die Kosten bemerkt. Das wird vor allem bei den bekannten Formaten wie ECS, DSDS oder anderen Shows genutzt. Generell gilt aber auch hier, dass man für diese Dienste nur das Guthaben nutzen kann, dass vorher auf die Sim geladen wurde. Mehr kann nicht verbraucht werden, die Prepaid Kostenkontrolle gibt es daher auch in diesem Bereich.

TIPP: Einige Prepaid Anbieter haben die Möglichkeit, solche Rufnummern zu sperren und auch Verbindungen zu dieser Form der Sonderrufnummern nicht zu erlauben. Damit kann man diese Kosten von Anfang an unterbinden, aber hat dann natürlich auch keine Möglichkeit, an Votings oder anderen Formen der Beteiligung teilzunehmen.

Kurze Gültigkeit des Guthaben zwingt zu häufigen Nachladungen

Bei einigen Prepaid Anbietern wird das Guthaben nach einiger Zeit für die Nutzung deaktiviert. Man kann es zwar weiter auszahlen lassen, aber es kann nicht mehr für Gespräche und SMS genutzt werden. Auf diese Weise zwingt der Betreiber die Kunden dazu, in mehr oder weniger kurzen Intervallen neues Guthaben auf die Handykarten zu laden. Die O2 Prepaid Tarife müssen einmal in 6 Monaten aufgeladen werden, damit sie weiter nutzbar sind. Auf diese Weise muss man Geld ausgeben, obwohl man eventuell noch Guthaben auf der Sim hatte – das sind Ausgaben, die bei anderen Anbietern nicht anfallen würden. Die Prepaid Sim haben damit zwar an sich keine reguläre Grundgebühr, aber in der Praxis gibt es doch eine Gebühr, die man für die Karten zahlen muss um sie aktiv zu halten.

Wenig-Nutzer sollten daher auf Prepaid ohne Vertrag und Laufzeit setzen oder zumindest Simkarten haben, bei denen die Gültigkeit des Guthabens und dessen Aktivierungsfenster vergleichsweise lang ist. Wir empfehlen in dem Zusammenhang die originalen Telekom Prepaid Karten MagentaMobil Prepaid (24 Monate Guthaben-Gültigkeit) oder die Netzclub Simkarten, bei denen teilweise 8 Jahre Nutzungsdauer möglich sind. Eine andere Alternative sind die Prepaid Karten von Fonic. Zum Einen setzt der Discounter ebenfalls auf recht lange Laufzeiten der Prepaid Karten, zum anderen kann man bei Fonic das Guthaben auch während der Laufzeit wieder auszahlen lassen. Eine Kündigung ist daher gar nicht notwendig um aufgelaufenes Guthaben auszahlen zu lassen.

HINWEIS: Auch inaktives Guthaben ist nach wie vor Guthaben, auch wenn es unter Umständen nicht mehr für Verbindungen genutzt werden kann. Wenn man aber die Sim kündigt, kann man auch dieses Guthaben noch auszahlen lassen und sollte es auf keinem Fall dem Anbieter schenken. Es gibt mittlerweile auch sehr verbraucherfreundliche Urteile, die Nutzer bei der Guthabenauszahlung den Rücken stärken.

Geringnutzungsgebühr oder Administrationsgebühr

Einige Anbieter berechnen für Karten, die nicht genug genutzt werden, einen Gebühr. Beispielsweise werden bei Callmobile (Vodafone) 1 Euro pro Monat fällig, wenn in den letzten 3 Monaten weniger als 6 Euro Umsatz gemacht wurden. Der Anbieter teilt diese Abbuchung per Mail mit. Solche Formen der Nicht-Nutzungsgebühr sind aber mittlerweile die absolute Ausnahme und daher für aktuelle Tarife kein wirkliches Problem mehr. Aktuell deutet auch nichts darauf hin, dass solche Klauseln wieder kommen würden. Es kann dennoch nicht schaden, im Kleingedruckten nach solchen Klauseln zu suchen.

Weitere Angebote mit Datenvolumen


Inzwischen gibt es auch bereits die ersten Angebote mit unbegrenztem Datenvolumen zum Prepaid Tarif. Die Auswahl ist zwar nicht groß, aber einige Anbieter haben unlimited Prepaid Tarife ins Portfolio aufgenommen. Mehr dazu: Prepaid mit Internet

Rücklastschriften als Kostenfalle

Wer die Prepaid Sim mit der Aufladung per Lastschrift nutzt (meistens Standard bei der automatischen Aufladung) sollte dafür sorgen, dass auf dem Konto immer genug Deckung ist. Wird eine Aufladung nicht eingelöst, weil kein Guthaben vorhanden war, entstehen durch die Bank häufig hohe Kosten. Diese werden auf den Kunden umgelegt und so kostet einen fehlerhafte Aufladung per Konto je nach Anbieter teilweise bis zu 20 Euro. Wer diese Kosten vermeiden will sollte seine Kontodaten gar nicht erst angeben oder immer für ausreichend Deckung auf dem Girokonto sorgen. Das ist im Übrigen ein weiterer Punkt, der gegen automatische Aufladungen spricht.

Prepaid Flatrates als Kostenfaktor

Bei allen Prepaid Anbietern kann man mittlerweile auch mehr oder weniger günstige Prepaid Allnet Flatrates mit zu den Grundtarifen buchen, teilweise sind solche Optionen auch bereits voraktiviert. Diese haben erfreulicherweise nur kurze Laufzeiten von 28 oder 30 Tagen, verlängern sich aber automatisch, wenn genug Guthaben vorhanden ist. In dem Fall würde mit dem neuen Abrechnungszeitraum auch wieder die Flat bezahlt werden, wenn man sie nicht aktiv kündigt. Besonders ärgerlich: ist nicht genug Guthaben vorhanden, werden solche Prepaid Flat oft nur pausiert. Sobald man neues Guthaben nachgeladen hat, werden sie automatisch wieder aktiv und buchen den Grundpreis ab – auch wenn man das vielleicht nach mehreren Monaten gar nicht mehr auf den Schirm hat. Prepaid Flat und Optionen, die man nicht mehr benötigt, sollte man daher kündigen bzw. abschalten und nicht nur einfach wegen zu wenig Guthaben nicht weiter buchen lassen. Einen Überblick zu den Prepaid Allnet Flat gibt es hier: Prepaid Flat

Nicht mehr zulässig: Kartenpfand

Bei älteren Prepaid Karten gibt es noch den Kartenpfand. Dieser wird fällig, wenn die Simkarte nach Vertragsende nicht an den Anbieter zurück geschickt wurde. Der Kartenpfand bewegte sich dabei in einem Bereich von 25 bis 30 Euro. Bei neueren Simkarten gibt es den Kartenpfand in der Regel nicht mehr.

Wichtig: Mittlerweile ist der Kartenpfand durch Gerichte für nicht zulässig erklärt worden. Kunden müssen diese Beträge also nicht mehr zahlen und es gibt an sich auch keine Anbieter mehr, die diese Beträge fordern. Das OLG Schlweswig schreibt dazu:

Anders als bei der so genannten „Pfandgebühr“ in der früheren Fassung hat die Beklagte zwar nun klargestellt, dass der Kunde das Pfand selbst bei verspäteter Kartenrückgabe erstattet erhält, so dass die Wirksamkeit nicht schon an dem speziellen Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB (pauschalierter Schadensersatz) scheitert. Im Urteil vom 3. Juli 2012 (2 U 12/11) konnte der Senat noch dahinstehen lassen, ob die Beklagte überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der verwendeten SIM-Karten hat und ob die Durchsetzung der Rückgabepflicht mittels eines Pfandes zulässig ist. Auf diese Frage kommt es für die jetzt streitgegenständliche Neufassung der AGB hingegen entscheidend an. Sie ist dahin zu entscheiden, dass auch die Erhebung eines zu erstattenden Kartenpfandes den Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt

Video: Das Urteil zum Prepaid Kartenpfand besprochen

Kosten für die PUK Zusendung

Die PIN und PUK sind auch bei Prepaid Tarifen wichtige Sicherheitsfunktionen, um die Simkarten durch die Nutzung durch Dritte zu schützen. Ist die PIN verloren, kann man diese durch die PUK neu setzen, fehlt aber auch die PUK kann oft nur der Anbieter weiter helfen. Das geht meistens auch recht einfach, aber nicht immer kostenfrei. Klarmobil beispielsweise berechnet 9.95 Euro für die Herausgabe der PUK. Wer die PIN verliert und eine PUK braucht muss daher diesen Betrag zahlen. Auch beim Verlust der Simkarte entstehen je nach Anbieter unterschiedlich hohe Kosten. Dies können bis zu 20 Euro pro Karte sein – man sollte also mit der Bestellung von Ersatzkarten eher sparsam sein.

Im Zweifel sollte man die Abrechnung der Anbieter immer mal wieder kontrollieren und bei nicht nachvollziehbaren Abbuchungen auch nachfragen. Immerhin kann man jederzeit wechseln, den Anbietern sollte also daran gelegen sein, möglichst kundenfreundliche Tarife zu schaffen.

Verbraucherfreundliche Urteile: Prepaid Guthaben darf nicht mehr einfach so verfallen

Bereits seit vielen Jahren ist es gerichtlich festgestellt, dass Unternehmen Prepaid Guthaben nicht einfach so verfallen lassen dürfen. Nutzer haben ein Anrecht auf aufgeladene Beträge, auch wenn diese vielleicht nicht mehr aktiv genutzt werden können. Bereits 2006 wurde dies so vom LG Düsseldorf festgestellt und von anderen Gerichten so bestätigt:

Landgericht Düsseldorf (AZ 12 O 458/05)

Der mögliche Verfall eines Prepaid-Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung für das Produkt (hier: „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“, „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“) gerade meint umgehen zu können. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Verschiebung der Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung; umso mehr als der verfallende Betrag nicht in der Höhe begrenzt ist und durchaus eine Höhe von deutlich über 100 EUR erreichen kann.

OLG München, Urteil vom 22.06.2006 – Az. 29 U 2294/06

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln

a.) Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.“

b.) Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt.“

c.) Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.“

halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.

Konkret haben Verbraucher damit das Recht, ihr Prepaid Guthaben in fast allen Fällen zurückzufordern. Auch inaktives Guthaben muss nach der Kündigung wieder ausgezahlt werden, Ausnahmen gibt es nur in den normalen Regeln der Verjährung.

Dazu gibt es seit 2011 auch Urteile, wonach die Auszahlung von Prepaid Guthaben ohne Gebühren erfolgen muss. Anbieter dürfen also nicht noch extra Kosten für die Auszahlung berechnen. Das OLG Schleswig sieht hierbei keine echte extra Leistung in der Auszahlung, sondern eine Grundfunktion, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.

Oberlandesgericht Schleswig (2 U 2/11)

Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages ist indes keine echte Leistung, für die die Beklagte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen darf. Die Beklagte hat sich nicht lediglich rechtsgeschäftlich in Ziffer 4.9 Satz 1 ihrer Prepaid-​Bedingungen zur Auszahlung bereit erklärt, sondern wäre dazu ohnehin verpflichtet.

Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Urteile (beispielsweise ist ein Pfand für eine Simkarte nicht mehr zulässig), die dafür gesorgt haben, dass die Auszahlung von Prepaid Guthaben deutlich einfacher und weniger bürokratisch wird.

Die Verbraucherzentrale schreibt zu weiteren Urteilen und zur Verjährung aus diesem Bereich:

AGB-Klauseln, die einen Verfall von Prepaid-Restguthaben vorsahen, waren nach einem BGH-Urteil bereits unzulässig (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Der Anspruch auf Auszahlung unterliegt allerdings der allgemeinen Verjährung. Diese tritt drei Jahre zum Jahresende, nachdem das Guthaben eingezahlt wurde, bzw. drei Jahre zum Jahresende nach Kündigung ein.

Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens aus einem beendeten Vertrag auch nicht von der Rücksendung eines Formulars, der Original SIM-Karte und/oder der Übermittlung einer Kopie des Personalausweises abhängig machen (LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13).

Generell ist die Gesetzgebung im Bereich von Prepaid Guthaben damit derzeit sehr verbraucherfreundlich geworden und hat viele der bekannten Probleme rund um die Guthaben-Nutzung und der -Auszahlung mittlerweile ausgeräumt. Nach wie vor gibt es aber die Möglichkeit, dass Anbieter die Sim Karten nach einiger Zeit kündigen und das so Druck auf Verbraucher gemacht wird, Guthaben nachzuladen oder zu verbrauchen.



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